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Klassenfahrt auch bei Hartz IV PDF Drucken E-Mail

 

Die Kinder eines Elternpaares, das Arbeitslosengeld II erhält, sollten an Klassenfahrten teilnehmen.

Die Eltern forderten, dass die für HartzIV zuständige Arge die Kosten in Höhe von einmal 285 und einmal 719 Euro übernimmt. Als sich die Arge weigerte, klagten die Eltern. Das Sozialgericht entschied: "Kinder sollen gerade im schulischen Bereich nicht benachteiligt werden." Die Kommunuen, seien deshalb verpflichtet, die Fahrten in voller Höhe zu zahlen.

 

SG; Az.: B14AS36/07

 



 
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